Welsh Corgi Cardigankennel

aus dem Feenring...

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Unser Zuhause / Unsere Zuchtstätte - Unsere Zuchtstätte

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Unser Zuhause / Unsere Zuchtstätte
Unsere Zuchtstätte
Wie unsere Zuchtstätte zu ihrem Namen kam
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Wir haben bei uns zuhause eine Zuchtstätte für Welsh Corgi Cardigans mit dem FCI-geschützten Namen, der da heißt:

"aus dem Feenring".

(Alle von uns gezüchteten Hunde werden diesen Nachnamen tragen)

Alle unsere Hunde sind dort anzutreffen, wo wir auch sind. Wir leben mit unseren Hunden zusammen in Haus und Garten.

 

Wir sind Mitglied und anerkannt von:


 

Wir sind Mitglied im VDH und Mitglied im CfBrH (Club für Britische Hütehunde), der unsere Zuchtstätte kontrolliert und genehmigt hat.

 

Ich (Beate Größer) habe erfolgreich an der mehrtägigen Schulung mit abschließender Sachkundeprüfung für Züchter im VDH/CfBrH teilgenommen.

 

Unsere Zuchtstätte und Fachkenntnisse Betreffs Hundezucht wurden vom Veterinäramt Friedberg geprüft und es wurde die Erlaubnis nach §11 des Tierschutzgesetzes erteilt, Hunde zu züchten.

§ 11 des Tierschutzgesetzes „gewerbsmäßige Hundezucht" bedeutet:

 

Nach § 11 des Tierschutzgesetzes ist für eine „gewerbsmäßige Hundezucht“eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes notwendig.

Der Begriff „gewerbsmäßig“ wird oftmals falsch gedeutet und in Zusammenhang mit Gewinn oder Verlustrechnungen gesehen.

Der Gesetzgeber definiert in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000“ den Begriff gewerbsmäßige Hundezucht wie folgt:

 

12.2.1.5.1 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

  • - Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,

Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen  Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden.

An die Erlaubnis werden verschiedene Bedingungen bezüglich der Haltungsbedingungen und der Befähigung des Halters geknüpft.

Zuwiderhandlungen gegen den § 11 1.3a können mit Geldbußen bis zu 2500 € belegt werden.

 

Wir haben drei fortpflanzungsfähige Hündinnen und gelten somit für den Gesetzgeber als "gewerbsmäßig". Da wir aber Privatleute sind und kein Gewerbetreibender, sind wir nicht "gewerblich". Wichtig ist hier der Unterschied der Bedeutung der beiden Wörter "gewerblich" und gewerbsmäßig".

Hätten wir ein Gewerbe angemeldet und wollten Gewinne einfahren, würden wir bald zugeben müssen, dass wir keine Gewinne machen können, weil alles Geld welches wir "verdienen", gerade so die Ausgaben abdeckt, die durch unserer Hunde entstehen. Es wäre eine sogenannte Milchmädchenrechnung.



Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 03. Mai 2015 um 18:20 Uhr